Vertragsbedingungen der dreilandmedien GmbH für Aufträge zur Produktion von multimedialen Inhalten.
(gültig ab 1.1.2024)
(1) Die dreilandmedien GmbH produziert für Auftraggeber Texte, Fotos und Videos („multimediale Inhalte“) für Unternehmen, Medienhäuser oder Institutionen.
(2) Das Vertragsverhältnis zwischen dreilandmedien und dem Auftraggeber richtet sich ausschließlich nach den vorliegenden Bestimmungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung. dreilandmedien widerspricht hiermit ausdrücklich der auch nur ergänzenden Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn dreilandmedien ihnen ausdrücklich zugestimmt hat.
(1) Nach Annahme eines Auftrags erstellt dreilandmedien zunächst ein Drehkonzept (Exposé), welches dem Auftraggeber übermittelt wird. dreilandmedien stimmt sich hierbei jeweils eng mit dem Auftraggeber ab, hat aber unter Berücksichtigung der Vorgaben des Auftrags das letzte Entscheidungsrecht.
(2) Äußert der Auftraggeber innerhalb von zehn Werktagen nach der Übermittlung des Drehkonzepts keine Änderungswünsche, gilt das Drehkonzept als genehmigt.
(3) Äußert der Auftraggeber innerhalb vorstehender Frist Änderungswünsche, wird dreilandmedien diese, soweit wie möglich berücksichtigen und in das Drehkonzept einarbeiten, sofern sie den vereinbarten Leistungsumfang nicht überschreiten. Das so angepasste Drehkonzept wird dem Auftraggeber erneut zur Freigabe übermittelt. Äußert der Auftraggeber innerhalb von fünf Werktagen nach der Übermittlung des angepassten Drehkonzeptes keine Änderungswünsche, gilt das Drehkonzept als abschließend genehmigt.
(4) Weitere Änderungswünsche oder verspätet mitgeteilte Änderungswünsche können nur unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Vergütung berücksichtigt werden.
(1) Nach Abnahme des Drehkonzeptes vereinbaren dreilandmedien und derAuftraggeber einen Produktionstermin (Drehtag). Können beide Parteien sich innerhalb acht Wochen auf keinen Termin einigen, oder reagiert der Auftraggeber nicht auf Anfragen, schlägt dreilandmedien dem Auftraggeber drei Termine vor, mit der Aufforderung innerhalb einer Frist von 10 Werktagen einen der Terminvorschläge anzunehmen.
(2) Wird kein Terminvorschlag angenommen, schlägt dreilandmedien nochmals drei Termine vor, mit der Aufforderung innerhalb einer Frist von 5 Werktagen einen der Terminvorschläge anzunehmen. Nimmt der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keinen der Terminvorschläge, gilt dies als Pflichtverletzung des Auftraggebers. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Vertrag als gekündigt mit der Folge, dass dreilandmedien die bis dahin entstanden Kosten dem Auftraggeber in Rechnung stellt.
(3) Wird ein Drehtermin später als drei Wochen vor dem vereinbarten Produktionstermin verschoben, hat dreilandmedien Anspruch auf die durch die Verschiebung verursachten Mehraufwendungen.
(4) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass am Produktionstag ein ungehindertes Arbeiten seitens der Mitarbeiter von dreilandmedien möglich ist und unnötige Wartezeiten vermieden werden. Ist die im Drehkonzept vereinbarte Produktion am Drehtag nicht im vollen Umfange möglich, muss ein neuer Drehtermin vereinbart werden. Obliegt dieser Mehraufwand in der Verantwortung des Auftraggebers, trägt er die Mehrkosten.
(5) Kann ein Dreh aus schwerwiegenden Gründen (z.B. Krankheit, Wetter, Flugausfall, Unfall, Todesfall) nicht stattfinden wird dreilandmedien dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen und einen Alternativtermin anbieten. In diesem Fall entstehen für den Auftraggeber keine Mehrkosten.
(1) Nach Fertigstellung der multimedialen Inhalte schickt dreilandmedien dem Auftraggeber eine Kopie der Filme in Form eines Download-Links. Der Auftraggeber hat 10 Werktage Zeit den Film abzunehmen.
(2) Werden in der Frist Mängel angezeigt (vgl. Absatz 3 und 4), erfolgt eine Korrektur seitens dreilandmedien. Der Auftraggeber erhält eine Kopie der geänderten Fassung. Der Film muss vom Auftraggeber nochmals innerhalb von 10 Werktagen abgenommen werden. Erfolgt seitens des Auftraggebers keine weitere Mängelanzeige, gilt der Film als abgenommen.
(3) Als inhaltliche Mängel gelten nur wesentliche Abweichungen vom genehmigten Drehkonzept. Mängel sind dreilandmedien innerhalb von zehn Tagen einmalig, vollständig und umfassend mitzuteilen. Änderungen über diese Mitteilung hinaus können nur gegen Aufpreis berücksichtigt werden.
(4) Abnahmen dürfen nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden, sofern keine Abweichung vom Drehkonzept vorliegt.
(5) Ist der Film vom Auftraggeber abgenommen, erhält er nach vollständigem Eingang des Produktionshonorars und etwaiger weiterer vereinbarter Vergütungen eine Kopie des Films in Form eines Download-Links. Datenträger werden nur auf Anfrage gegen Aufpreis verschickt.
(6) Mit Abnahme der multimedialen Inhalte erteilt der Auftraggeber automatisch die Freigabe zur Veröffentlichung gemäß §5 Absatz 3.
(7) dreilandmedien archiviert abgenommene multimediale Inhalte in seiner Datenbank. Das Rohmaterial wird nach drei Monaten vollständig gelöscht.
(1) Der Auftraggeber hat selbst zu prüfen, ob Sachaussagen und sonstige Inhalte von Auftragsproduktionen gegen für den Auftraggeber geltende rechtliche Bestimmungen verstoßen z.B. Wettbewerbs- , Marken und Persönlichkeitsrechte.
(2) Der Auftraggeber übergibt dreilandmedien nur solche Vorlagen und einzubeziehende Materialien (Fotos, Texte, Slogans, Grafiken, Multimediale Filmmaterial), deren auftragsgemäße Verwendung und Bearbeitung nicht die Rechte Dritter verletzen.
(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle aus dem Umfeld des Auftraggebers stammenden Inhalte von dreilandmedien vertragsgemäß verwendet werden können, insbesondere hinsichtlich des Rechts am eigenen Bild. Der Auftraggeber stellt dreilandmedien von allen Ansprüchen und Rechten Dritter frei.
(4) Soweit Personen in Produktionen auf Veranlassung des Auftraggebers erscheinen bzw. abgebildet werden (Mitarbeiter, Geschäftspartner etc.), so hat der Auftraggeber für die erforderlichen Einräumungen von Nutzungsrechten sowie Zustimmungserklärungen hinsichtlich dieser Personen selbst Sorge zu tragen. dreilandmedien haftet nicht für fehlende oder nicht ausreichende Erklärungen bzw. Zustimmungen dieser Personen.
(5) Möchte der Auftraggeber nach Abnahme der multimedialen Inhalte aufgrund Rechteverletzungen aus Absatz 1 - 4 eine Änderung (Unkenntlichmachung, Schwärzung etc.), so trägt er die Mehrkosten.
(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist die Produktion zur Online-Verbreitung für die Online-Plattform des Auftraggebers und Dritter bestimmt. Dem Auftraggeber wird das zeitlich und örtlich uneingeschränkte Recht, die per Internet-Download zur Verfügung gestellten Inhalte für den unmittelbar eigenen Bedarf (eigenes Webangebot, Firmenveranstaltungen, Messen, Präsentationen, Publikation in Medien Dritter) unentgeltlich ganz oder teilweise zu verbreiten, zu veröffentlichen bzw. vorzuführen.
(2) Hersteller der multimedialen Inhalte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ist einzig und alleine dreilandmedien. Insoweit liegen die Verwertungsrechte für die multimedialen Inhalte allein bei dreilandmedien. dreilandmedien räumt seinen Kunden ein zeitlich unbefristetes uneingeschränktes Nutzungsrecht ein.
(3) dreilandmedien ist berechtigt, die Foto- und Videoproduktionen über alle derzeitigen und künftigen Online-Plattformen von dreilandmedien und von Dritten betriebenen Portale (z.B. LinkedIn) mit Nennung des Auftraggebers zu veröffentlichen.
(4) Rohmaterial (Film, Foto) bleiben Eigentum von dreilandmedien.
(5) Im Hinblick auf Inhalte und Werbeaussagen trägt die Verantwortung allein der Auftraggeber.